Buntspechtjunge landen durch unsachgemäße Baumarbeiten im Landwehrkanal
Wir fordern von den Bezirken Beachtung und Umsetzung des Artenschutzrechtes
05. Juni 2019: Ein Fachgutachter für Artenschutz wurde nicht hinzugezogen, obwohl der Baumgutachter, der die Standsicherheit des Baumes begutachtet hatte, dies wegen der Höhlen im Stamm ausdrücklich gefordert hatte. Die Mitarbeiter der Firma hatten die besetzte Höhle nicht erkannt. Der NABU Berlin fordert die Straßen- und Grünflächenämter Berlins auf, den Artenschutz einzuhalten. Anrufe zu ähnlichen Fällen während der Brutzeit erreichen uns jedes Jahr, weil die Straßen- und Grünflächenämter (SGA) auch während der Vegetationsperiode Gehölze pflegen oder sogar fällen.
In diesem Fall sollte eine 115 Jahre alte Weide abgesetzt werden, weil der Stamm von Pilzen befallen und die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben war. Der Baumgutachter hatte in seinem Gutachten ausdrücklich auf Spechthöhlen im Stamm hingewiesen und gefordert, dass die Weide unmittelbar vor der Kappung auf Besatz mit geschützten Arten geprüft werden müsse. Das geschah jedoch nicht, ein Fachgutachter für den Artenschutz wurde nicht bestellt. Die nach dem Sägeschnitt oben offene Höhle wurde von den Mitarbeitern der Baumpflegefirma notdürftig mit Zweigen verschlossen, erst nach der Beschwerde einer Bürgerin wurde die Höhle dann am 17. Mai mit einer Holzscheibe verschlossen. Da auch hierzu kein Artenschutzgutachter zugezogen wurde, hatten die Baumpfleger die Einflugöffnung nicht verschlossen, so dass die Jungvögel beim Anbringen des Deckels aus der Höhle sprangen und im Landwehrkanal landeten. Die drei Jungspechte wurden von zwei Bürgerinnen vor dem Ertrinken gerettet.
Hier ist nun alles falsch gemacht worden, was man falsch machen kann! Die SGA und die Baumpflegefirmen behaupten oft, die Mitarbeiter seien geschult und könnten den Artenschutz bei Baumpflegearbeiten gewährleisten. Dieser Fall zeigt erneut, dass das nicht der Fall ist. Die Straßen- und Grünflächenämter müssen den Artenschutz sicherstellen und mindestens beim Verdacht auf dauerhaft geschützte Lebensstätten wie Baumhöhlen eine*n Gutachter*in für den Artenschutz beauftragen, der/die die Baumpflegearbeiten begleitet. Während der Brutzeit, also von 1. März bis 30. September sollte grundsätzlich ein*e Artenschutzgutachter*in hinzugezogen werden. Es sollte in Zukunft allerdings sehr viel kritischer geprüft werden, ob Baumarbeiten wirklich unbedingt während der Brutzeit ausgeführt werden müssen, denn dann wären solche Fälle grundsätzlich vermeidbar.