Satzung des NABU Berlin e.V.
Stand des Mitgliederbeschlusses vom 23. April 2009


Satzung des NABU Berlin e.V.
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 23. April 2009
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Berlin e. V.
Der Landesverband Berlin e. V. im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. (im folgenden Landesverband genannt) ist eine Untergliederung im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V.
Der Landesverband hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Das Logo des Verbandes wird in der Satzung des NABU Bundesverbandes definiert.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Landesverbandes sind die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Landesverband betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
Seine Aufgaben sind insbesondere
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
b) Schutz und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten,
c) Mithilfe bei Erforschung der Grundlagen des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes,
d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
f) die Durchführung von Naturschutzmaßnahmen, unter anderem durch den Einsatz von artgerecht gehaltenen Nutztieren in Landschaftspflege /-gestaltung und Landwirtschaft,
g) Einwirkung auf die Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften,
h) Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im Bildungsbereich.
(2) Zweck des Landesverbandes ist weiterhin die Jugendhilfe, um positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten
oder zu schaffen.
Hierzu beteiligt er sich insbesondere an der außerschulischen umweltpädagogischen Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
(3) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, überparteiliche und überkonfessionelle Zwecke; er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Der Landesverband hält Verbindung zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
§ 3 Finanzmittel
(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (nach der jeweils gültigen Fassung).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 GIiederung
(1) Der Landesverband kann, soweit erforderlich, seine Mitglieder in Bezirksverbänden zusammenfassen.
Die Gründung und Änderung der Untergliederung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.
(2) Innerhalb des Landesverbandes bzw. der Bezirksverbände sollen, mit deren Zustimmung, entsprechende Verbände der Naturschutzjugend Berlin im Naturschutzbund Deutschland (NABU)
e. V gebildet werden.
(3) Die Untergliederungen gemäß § 6 (1) Satz 1 können ihre Angelegenheiten selbständig durch eine eigene Satzung regeln, die vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden muss. Die
Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung oder zu dieser Satzung stehen. Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Sie erhalten einen von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes festzulegenden Anteil des Mitgliedsbeitrages. Der Name der Untergliederungen enthält den vollen Namen des Naturschutzbundes Deutschland e. V. und einen Regionalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen.
(4) Zur speziellen Bearbeitung bestimmter Bereiche der Tier- und Pflanzenwelt können sich Fachgruppen innerhalb des Landesverbandes bilden. Sie sind im Rahmen ihrer Tätigkeit selbständig und erhalten für ihre Organisation und zur Durchführung von Projekten einen jährlich vom Vorstand des Landesverbandes festzusetzenden Etat.
§ 7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Landesverband Berlin e. V. können jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person sowie juristische Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und nicht rechtsfähige Vereine werden. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung
ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Mit der Beitrittserklärung erkennt der Antragsteller diese Satzung an.
(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Landesverbandes Ehrenvorsitzende sowie Ehrenmitglieder ernennen.
Ehrenvorsitzende sind ehemalige Vorsitzende des Landesverbandes mit besonderen Verdiensten um den Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Bestrebungen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. besonders verdient gemacht haben.
Ehrenvorsitzende und -mitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle zu beantragen.
Die Mitgliedschaft ist erworben, sofern der Vorstand nicht den Aufnahmeantrag ablehnt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Streichung
d) Ausschluss
(3) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Die Erklärung muss spätestens bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn dieses gröblich und wiederholt gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe verstößt oder sich sonst vereinsschädigend verhält. Der Ausschluss ist dem Mitglied mit einer schriftlichen Begründung bekannt zu geben.
Der Betroffene kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch, der innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides eingelegt werden muss, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 9 Beiträge
(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. festgesetzt.
Er wird bundeseinheitlich anteilig auf den Bundesverband und die Landesverbände (einschließlich Bezirksverbände) aufgeteilt.
Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der überregionalen Verbandszeitschrift enthalten.
Spenden oder Zuschüsse fließen voll dem Landesverband zu, soweit das Mitglied oder der Spender nicht ausdrücklich eine andere Verwendung wünscht.
(2) Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig und sind in den ersten drei Monaten des Jahres zu entrichten.
Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag trotz einfacher Mahnung bis zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres nicht entrichtet haben, werden mit Ablauf des folgenden Geschäftsjahres aus der
Mitgliederliste gestrichen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand
d) der Beirat
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
a) 1.Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
c) Schatzmeister
d) bis zu sechs Beisitzern, darunter der Landesjugendsprecher
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende des Landesverbandes und sein Stellvertreter.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Die Vorstandsmitglieder müssen volljährige Mitglieder des Landesverbandes sein. Hiervon unberührt bleibt die Ausnahme nach § 20 Abs. 6 der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt solange weiterführen, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Wahlvorschläge können bei der Landesgeschäftsstelle vor der Wahl eingereicht werden.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Der Geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
Er ist berechtigt, zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben, falls erforderlich, hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen.
(5) Der Geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung
einberufen werden.
Eine Vorstandssitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern verlangt wird.
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Der Geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.
§ 12 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes
b) den 1. oder 2. Vorsitzenden der Bezirksverbände
c) den 1. oder 2. Vorsitzenden der Fachausschüsse
(2) Der Gesamtvorstand kann die Grundsätze der Arbeit des Landesverbandes aufstellen und fortschreiben.
(3) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom 1. Vorsitzenden des Landesverbandes, im Verhinderungsfall von dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder hat innerhalb von vier Wochen eine Sitzung stattzufinden.
(4) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
Die Geschäfte des Landesverbandes sollen auf der Mitgliederversammlung im Geschäftsjahr
abgewickelt werden. Sie ist im 1. Halbjahr durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt des Landesverbandes einzuladen.
Die Ankündigung ist ordnungsgemäß bewirkt, wenn die Mitglieder unter der letzten, dem Vorstand bekannten Anschrift eingeladen worden sind.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das von mindestens 20 % der Mitglieder oder mindestens drei Bezirksverbänden schriftlich unter Angabe
des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei der Landesgeschäftsstelle kann die Niederschrift eingesehen werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
b) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren (Wiederwahl ist zulässig)
c) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
d) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes zum Landesverband und zu den Bezirksverbänden
e) Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
f) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes
g) Festsetzung des Anteils der Mitgliedsbeiträge für die Untergliederungen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten sowie über alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Muss bei Wahlen zwischen mehreren Kandidaten entschieden werden und erhält kein Kandidat beim ersten Wahlgang die einfache Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
mit der höchsten Stimmenzahl statt.
(2) Zur Stimmabgabe ist jedes Mitglied vom 12. Lebensjahr an berechtigt.
Allen Mitgliedern, einschließlich der Körperschaften und Vereinigungen als Mitglied des Landesverbandes, steht bei der Stimmabgabe eine Stimme zu.
Das Stimmrecht kann bei begründeten Fällen auf ein Vereinsmitglied übertragen werden.
Ein Vereinsmitglied darf nur eine zusätzliche Stimme vertreten. Der Wunsch der Stimmrechtsübertragung ist dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von 20 % der anwesenden Mitglieder beantragt wird.
§ 16 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Mit der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
§ 17 Beirat
(1) Die Mitglieder des Beirates können vom Geschäftsführenden Vorstand zu benennende Sachverständige sein.
(2) Die Beiratsmitglieder wählen einen Beiratssprecher.
(3) Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen geladen werden. Seine Mitglieder sind dort nicht stimmberechtigt.
§ 18 Bezirksverbände
Die Bezirksverbände organisieren sich innerhalb der jeweiligen Bezirksgrenzen, unabhängig vom Wohnort seiner Mitglieder. Ein Mitglied kann nur einem Bezirksverband angehören. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung des Bezirksverbandes beschließt eine Geschäftsordnung, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes stehen muss, und wählt einen Bezirksvorstand.
Dieser besteht mindestens aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
Nach jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift an die Landesgeschäftsstelle zu senden.
Zum Abschluss eines Kalenderjahres erhält der Geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes einen Kassen- sowie einen Jahresbericht.
§ 19 Fachgruppen
Die Fachgruppen setzen sich aus interessierten Mitgliedern des Landesverbandes zusammen. An der fachlichen Mitarbeit interessierte Personen außerhalb des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. können aktiv teilnehmen. Sie haben jedoch keine Mitgliederrechte, insbesondere sind sie in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlungen der Fachgruppen beschließen eine Geschäftsordnung, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes stehen muss, und wählen jeweils einen Fachgruppenvorstand.
Dieser besteht mindestens aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
Nach jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift an die Landesgeschäftsstelle zu senden.
Zum Abschluss eines Kalenderjahres erhält der Geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes einen Kassen- sowie einen Jahresbericht.
§ 20 Naturschutzjugend Berlin
im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V.
(1) Die Mitglieder des Landesverbandes, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Naturschutzjugend Berlin im Naturschutzbund
Deutschland (NABU) e. V. ein Amt bekleiden, gehören der als Naturschutzjugend Berlin im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. bezeichneten Jugendorganisation des Landesverbandes
an.
Die Aufgabe der Naturschutzjugend Berlin ist es, Jugendlichen und Kindern die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V. näher zu bringen und die Vereinsarbeit zu unterstützen.
(2) Die Naturschutzjugend Berlin im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. regelt ihre Arbeit im Rahmen dieser Satzung und einer Satzung der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. in eigener Verantwortung. Die Satzung der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. gilt als Geschäftsordnung zu dieser Satzung für die Regelung der Jugendarbeit.
(3) Die Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland e. V. entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit.
Der Kassenwart der Naturschutzjugend Berlin ist verpflichtet, einmal jährlich auf der Mitgliederversammlung der Naturschutzjugend Berlin einen Kassenbericht zu geben.
(4) Auf der Mitgliederversammlung des Landesverbandes gibt der Landesjugendsprecher oder bei Verhinderung sein Stellvertreter einen Bericht über die Arbeit der Naturschutzjugend.
Der Geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes erhält eine Ausfertigung der Protokolle der Mitgliederversammlung der Naturschutzjugend Berlin und des jährlichen Kassenberichtes.
(5) Bei Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe der Naturschutzjugend Berlin im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. mit den Organen des
Landesverbandes ab.
(6) Der von der Mitgliederversammlung der Naturschutzjugend Berlin im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V. gewählte Landesjugendsprecher ist im Geschäftsführenden Vorstand.
Insoweit tritt dann die Regelung des § 11 Absatz 3 Satz 1 dieser Satzung zurück.
§ 21 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.
(2) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Landesverbandes nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an den
Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e. V., der das Vermögen für die im § 2 seiner Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
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