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Noch warten mit dem Heckenschnitt

Bitte Rücksicht auf brütende Vögel nehmen!

Wir möchten alle Gartenbesitzer*innen bitten, sich noch gut vier Wochen mit dem Hecken- und Strauchschnitt zu gedulden. Bis Ende Juli brüten viele Singvögel im Schutz des dichten Blattwerks in Gärten und Parkanlagen.

Buchfink im Nest - Foto: Carolin Zimmermann/www.naturgucker.de

Buchfink im Nest - Foto: Carolin Zimmermann/www.naturgucker.de

Der Sommer kam mit aller Wucht. Es grünt und sprießt in unseren Gärten. Wer in der jetzigen Trockenperiode auch noch regelmäßig gießt, kann sich über üppiges Grün und die ersten Gartenfrüchte freuen. Für Vögel besteht auch jetzt noch Fortpflanzungszeit. Es kann Nachgelege sowie Zweitbruten geben.

Auch wenn schonende Form- oder Zuwachsschnitte an Hecken „erlaubt“ sind, stellen sie für brütende Vögel eine Gefahr dar. Bei Störungen kann es passieren, dass Bruten aufgegeben oder Jungvögel verlassen werden. Beutegreifer können außerdem viel leichter an die Nester mit den Jungvögeln gelangen, wenn schützende Zweige weggeschnitten werden.


Möglichst akkurat geschnitten soll sie sein - Foto: Helge May

Möglichst akkurat geschnitten soll sie sein - Foto: Helge May

Den NABU Berlin erreichen dieser Tage wieder viele Anrufe hilfesuchender Berliner*innen, die beobachten, wie Hecken teils radikal beschnitten werden. Koch bittet alle Berliner Gärtner*innen, die nicht mehr warten wollen „zumindest vor dem Schnitt intensiv nach belegten Nestern in den Sträuchern zu suchen“. Außerdem solle auf futtertragende Altvögel geachtet werden. Heckenabschnitte mit einem bewohnten Vogelnest dürften nicht beschnitten werden.

Jede*r, die/der Hecken schneidet, ist rechtlich dazu verpflichtet darauf zu achten, Vögel und andere wild lebende Tiere nicht mutwillig zu beeinträchtigen und ihre Lebensstätten nicht zu zerstören. In der Zeit von März bis Ende September darf nur der Jahreszuwachs von Hecken und Gebüschen entfernt werden. Das Abrasieren ganzer Hecken ist in dieser Zeit verboten. Die Artenschutz-Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und andere Grünflächen in Dörfern und Städten.


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Foto: NABU/Christine Kuchem

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