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Baumfällungen

Häufigste Fragen und Antworten

Wir erhalten regelmäßig Anfragen von Bürger*innen zum Thema Baumschutz und Fällmaßnahmen. In diesem FAQ finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen. Ist das Fällen des Baumes erlaubt? Was kann ich dagegen tun? Oder wie weit darf ein Baum beschnitten werden?


Flowchart zum Thema "Ein Baum wird gefällt - Ist das erlaubt?"
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Öffentlicher Grund


Beispiel für öffentlicher Grund sind öffentliche Parks und Grünanlagen oder Straßen und Wege.

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Sommerrodungsverbot


In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gilt das „Sommerrodungsverbot“ (§ 39 (5) Nr.2 BNatSchG). Das bedeutet: Es ist verboten in dieser Zeit „Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

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Privater Grund


Beispiele für privaten Grund sind private Grundstücke, Gelände von Firmen oder Schulen.

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*


Begründungen sind unter anderem das Absterben des Baums, Faulstellen und Pilzbefall, Sturmschäden, Bestandsregulierung, aber auch Mistelbefall, Schäden baulicher Anlagen oder Bauvorhaben.

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**


Ausnahmen sind z.B. ein geringfügiger Gehölzaufwuchs, behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

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Nadelbäume bis auf die Waldkiefer, alle Obstbäume, außer Walnuss und Türkische Baumhasel, sowie Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern und Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen, sind in §2 Abs. 3 BaumSchVO als nicht geschützt definiert und dürfen daher auch gefällt werden.


Baumfällungen


Ein Baum wird gefällt – ist das erlaubt?

Das ist nicht immer so einfach zu beantworten. Es kommt meist auf viele Faktoren an: Steht er auf öffentlichem Grund? Ist er krank? Besteht eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit? Ist es ein Obstbaum?  

Generell gilt: Alle Laubbäume (außer Obstbäume), die Waldkiefer, sowie die Obstbaumarten Walnuss und Türkische Baumhasel, ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1,20m Höhe), sind durch die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchutzVO) geschützt. Für diese Bäume wird auf Privatgrundstücken eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen benötigt. Bäume auf öffentlichem Grund können ohne Genehmigung, jedoch nicht ohne Grund, gefällt werden. Bei Straßenbäumen und Bäumen in Grünanlagen sollten Fällgrund und Ersatzpflanzung in den Baumfälllisten der Bezirksämter angegeben sein. 

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen: 

  • Befinden sich Nester, Höhlen, Kobel oder Spuren holzbewohnender Käfer im Baum? Dann muss sowohl auf privatem als auch auf öffentlichem Grund eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegen (§ 44 BNatSchG). Diese muss zuvor bei der Unteren Naturschutzbehörde im Bereich Freilandartenschutz beantragt werden. 

  • In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September gilt das „Sommerrodungsverbot“ (§ 39 (5) Nr.2 BNatSchG). Das bedeutet: Es ist verboten in dieser Zeit „Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ Hier gibt es jedoch ebenfalls Ausnahmen. Das können sein: ein geringfügiger Gehölzaufwuchs, behördlich angeordnete Maßnahmen, Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. 

  • Bäume, die als Ersatzpflanzungen nachgepflanzt wurden, dürfen nach BaumSchVO nicht entfernt werden. 

Dürfen Bäume, die nicht durch die Baumschutzverordnung geschützt sind, einfach gefällt werden?

Sollten Sie keine aktiven Lebensstätten von Vögeln, Fledermäusen und Co. enthalten, dürfen Bäume unter einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1,20m Höhe) gefällt werden. Es sollte aber trotzdem ein vernünftiger Grund dafür vorliegen, denn auch die Bäume unter 80 cm werden sich später einmal zu großen, geschützten Bäumen entwickeln.   

Nadelbäume bis auf die Waldkiefer, alle Obstbäume außer Walnuss und Türkische Baumhasel sowie Bäume auf Dachgärten oder in Pflanzencontainern und Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen, sind in §2 Abs. 3 BaumSchVO als nicht geschützt definiert und dürfen daher auch gefällt werden.

Wenn ein Baum gefällt wird – an wen wende ich mich?

Zunächst ist es wichtig zu wissen, wo der Baum steht. Steht er auf öffentlichem Grund - also in Parks und Grünanlagen, an Straßen und Wegen - wenden Sie sich an die Straßen- und Grünflächenämter der jeweiligen Bezirke. Steht der Baum auf privaten Grundstücken - Firmen, Hausverwaltungen, Schulen - ist die Rechtmäßigkeit des Eingriffs bei den bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämtern zu erfragen. Steht der Baum im Wald, sind die Berliner Forsten zuständig.  

  • Die Ansprechpersonen für die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden sind hier aufgelistet (Stand 2023): https://berlin.nabu.de/stadt-und-natur/naturschutz-berlin/baumschutz/ansprechpartner-aemter/index.html

  • Ansprechpersonen in den Straßen- und Grünflächenämtern finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/uvk

  • Ansprechpersonen bei den Berliner Forsten: https://www.berlin.de/forsten/ueber-uns

Was kann ich gegen eine bevorstehende Baumfällung tun?

Der Erhalt der vorhandenen Bäume sollte das höchste Gut sein. Deshalb ist es wichtig, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, bevor ein Fällauftrag erteilt wird. Diese notwendigen Maßnahmen können (je nach Standort, siehe Punkt 1) bei den zuständigen Behörden erfragt werden. Mögliche Fragen sind 

  • Was ist der Grund für die bevorstehende Fällung? 

  • Wurde der Baum und seine Standsicherheit begutachtet? 

  •  Wurde der Baum von Fachleuten auf Lebensstätten von Vögeln, Fledermäusen etc. untersucht und liegt ein Gutachten vor? 

  • Ist ein Ersatz geplant und wenn ja, wo? 

Auf Privatgrundstücken, in Wohnanlagen oder auf Firmengeländen können Sie Gleichgesinnte suchen. So können Sie sich gemeinsam für den Baum einsetzen und Ihre Belange bei den Auftraggeber*innen ansprechen. 

Ein Baum steht kurz vor seiner Fällung. Kann ich jetzt noch etwas tun?

Wenn ein Baum gefällt wird und Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, lassen Sie sich die Fällgenehmigung zeigen. Liegt diese nicht vor, rufen Sie im Zweifelsfall die Polizei! Sie ist befugt zu handeln, wenn die sachlich zuständige Behörde nicht mehr rechtzeitig eingreifen kann. Achten Sie aber bitte immer darauf, sich vorher über die Rechtslage zu informieren (siehe Punkt 1) und sich nicht selbst in Gefahr zu bringen. Man kann sich auch dafür einsetzen, dass der Baum als Totholz (Hochstubben) stehen bleibt und so noch als Lebensraum für totholzbewohnende Insekten und Vögel dient.

Der Baum wurde bereits gefällt. Kann ich jetzt noch etwas tun?

Baumerhalt geht immer vor Baumersatz. Kann der Baum nicht erhalten werden, muss die Fällung geschützter Bäume ausgeglichen werden. Je nach Standort und Auftraggeber*in kann dies mit einer ökologischen Abgabe oder aber mit einer Ersatzpflanzung in der Nähe des ursprünglichen Standortes erfolgen. Geschützte Bäume, die auf öffentlichem Grund gefällt werden, müssen immer durch eine Ersatzpflanzung und nicht durch eine ökologische Abgabe ausgeglichen werden. Eine aktive Neupflanzung ist immer einer ökologischen Abgabe vorzuziehen, um das bestehende Ökosystem zu unterstützen. Genaue Regelungen zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichsabgaben finden sich in der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO §6, Anlage 1, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BaumSchVBEV5Anlage1).

Baumpflegemaßnahmen


Ein Baum wird stark beschnitten – ist das erlaubt?

Auf Privatgrundstücken sollten Bäume nur außerhalb des Sommerrodungsverbotes (siehe Punkt 1) geschnitten werden. Form- und Pflegeschnitte sind jedoch ganzjährig möglich. An Straßenbäumen können ganzjährig Schnittmaßnahmen durchgeführt werden, wenn dies im Rahmen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Je nach Alter des Baumes werden auch Verjüngungs- oder Pflegeschnitte durchgeführt, die für die Standfestigkeit und das Überleben des Baumes wichtig sein können. Teilweise sind radikale Pflegeschnitte jedoch völlig überflüssig und führen nur dazu, dass die Bäume immer pflegeintensiver werden. Pflegemaßnahmen sollten generell von fachlich kompetenten und auf dem neuesten Stand ausgebildeten Firmen durchgeführt werden! Im Zweifelsfall unbedingt bei den zuständigen Behörden nachfragen. Ansprechpartner sind für öffentliche Flächen die Straßen- und Grünflächenämter der Bezirke und für private Flächen die Umwelt- und Naturschutzämter. 

Wichtig: In jedem Fall sind bei allen Schnittmaßnahmen die artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG, § 44, zu beachten! (siehe Punkt 1).

Welche Bäume brauchen einen starken Beschnitt und welche nicht?

Es gibt Baumarten, die einen starken Rückschnitt benötigen, um gesund zu bleiben. Das sind zum Beispiel so genannte Kopfbäume wie Weiden oder Pappeln. Auch bei Bäumen, die durch Krankheiten, Wurzelverletzungen oder Instabilität geschwächt sind, kann ein Schnitt sinnvoll sein. Bei Laubbäumen sollten Schnittmaßnahmen, wie z.B. Kronenschnitte, während der Vegetationsperiode durchgeführt werden, da die entstandenen Wunden dann besser verschlossen werden. Viele andere Bäume benötigen jedoch keinen starken Schnitt, schon gar nicht in den Sommermonaten und auch nicht jedes Jahr. Bitte erkundigen Sie sich bei den zuständigen Behörden nach den Gründen (siehe Punkt 7).

Sträucher


Ein Strauch soll vollständig entfernt werden – ist das erlaubt?

Sträucher genießen leider nicht den gleichen Schutz wie Bäume. Dennoch haben sie wertvolle Funktionen für das Stadtklima und die Artenvielfalt. Sträucher dürfen auf Privatgrundstücken nur in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht vollständig entfernt werden. Außerhalb des Sommerrodungsverbotes dürfen Gehölze entfernt werden, sofern keine aktiven Niststätten vorhanden sind. Dies gilt auch für öffentliche Flächen.

Meine Hausverwaltung beschneidet die Hecken immer so radikal. Kann ich etwas dagegen tun?

Generell ist die Hausverwaltung dazu verpflichtet, die Wege freizuhalten und auf die Sicherheit ihrer Mieter*innen zu achten. Das bedeutet aber nicht, dass sie alle Sträucher bis auf den Grund zurückschneiden müssen. Da außerhalb des Sommerrodungsverbotes Hecken ohne aktiven Brutplatz nicht geschützt sind, sind Sie auf den guten Willen Ihrer Hausverwaltung angewiesen. Finden Sie Gleichgesinnte, suchen Sie das Gespräch und diskutieren Sie gemeinsam, wie die Strauchpflege naturverträglicher gestaltet werden kann. Wenn Sie Ihr Anliegen in einem Brief zusammenfassen möchten, finden Sie hier eine Vorlage: https://berlin.nabu.de/stadt-und-natur/stadtgruen/30476.html

Allgemein


Einem Baum oder Strauch in meiner Straße geht es nicht gut (ist gelb oder braun, sieht tot aus etc.). Was hat das für Gründe?

Diese Frage kann Ihnen der NABU Berlin leider nicht beantworten. Es ist einfach nicht möglich, einzelne Bäume oder eine Gruppe von Bäumen und Sträuchern aus der Ferne eindeutig zu diagnostizieren. Ob ein Baum oder Strauch durch Trockenheit braun wird, ob seine Wurzeln durch Baumaßnahmen zerstört wurden oder ob der Boden durch Streusalz aus früheren Jahren oder durch Gifteinträge besonders belastet ist, lässt sich nur schwer beurteilen. Seien Sie also wachsam und behalten Sie Ihre Lieblingsbäume und -sträucher im Auge. Am besten fotografieren Sie diese immer wieder, vor allem wenn Sie dort Tiere beobachten (Vogelnester, Kobel, Fraßspuren von Käfern etc.). So können Sie größere Veränderungen besser dokumentieren und gegebenenfalls dem Straßen- und Grünflächenamt als Hinweis vorlegen.

Was ist das für ein Baum/ein Strauch auf meinem Foto?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der NABU Berlin bei der Vielzahl der täglichen Anfragen nicht jeden Baum oder Strauch für Sie bestimmen kann. Dafür gibt es tolle kostenlose Apps, Bestimmungsbücher oder Webseiten, auf denen verschiedene Berliner Baum- und Straucharten vorgestellt werden. Außerdem bietet der NABU Berlin immer wieder interessante Führungen zu diesen Themen an, an denen Sie gerne teilnehmen können, um mehr über die Arten zu erfahren.

Was kann der NABU Berlin leisten?

Wir bitten um Verständnis, dass der NABU Berlin Ihnen zu den Themen lediglich beratend zur Seite stehen, nicht aber Vor-Ort-Termine oder Begehungen anbieten kann. Daher haben wir alle wichtigen Informationen für Sie auf dieser Seite gebündelt.

Wie setzt sich der NABU Berlin für Stadtgrün ein?

Der NABU Berlin engagiert sich auf vielfältige Weise für das Berliner Stadtgrün. Zum einen erarbeitet der NABU kritische Stellungnahmen zu großen Infrastrukturprojekten, Bebauungsplänen oder bei der Umgestaltung von Grünflächen und bringt seine Forderungen und Anliegen auch in anderen Gremien und Ausschüssen ein. Zum anderen bringt der NABU Themen zum Stadtgrün in die Öffentlichkeit, organisiert Führungen und Aktionsstände, macht Umweltbildung und sucht den Dialog mit Behörden und Politiker*innen.

Text: Janna Einöder, 26.10.2023

Ansprechpartner*innen:
Lars Sund, Natur- und Artenschutzreferent, lsund@nabu-berlin.de,

Janna Einöder, Referentin für Stadtgrün, jeinoeder@nabu-berlin.de


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