Was tun bei Baumfällungen?
Infos, Tipps und Ansprechpartner
Ein ausführliches FAQ zum Thema Baumfällungen und Strauch- und Baumpflegemaßnahmen finden sie hier.
Immer wieder wenden sich Bürger*innen an die Berliner Naturschutzverbände, um über Fäll- und Schnittmaßnahmen an Bäumen – insbesondere in der Vegetationszeit - zu berichten.
Das Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) verbietet, "Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen".
Da jeder Fall für sich betrachtet werden muss – es gibt die unterschiedlichsten Anlässe, Begründungen und Vorwände, die zu einer Beschneidung oder Fällung führen –, können wir im folgenden nur allgemeine Empfehlungen geben.
Was kann ich bei einer drohenden Fällung tun?
Wo steht der Baum, der gefällt werden soll? Wer ist zuständig?
Bei Bäumen in Park- und auf Grünflächen, an Straßen und Wegen sowie auf Privatgrundstücken wenden Sie sich an die Grünflächenämter in den jeweiligen Bezirksämtern.
Fällt der Baum unter die Berliner Baumschutzverordnung?
Privatgrundstücke:
Alle Laubbäume und die Waldkiefer ab einem Stammumfang von 80 cm (gemessen in 1,20m Höhe) sind durch die BaumSchVO geschützt. Für diese Bäume wird auf Privatgrundstücken eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen benötigt.
Öffentliche Flächen:
Bäume auf öffentlichem Grund können ohne Genehmigung gefällt werden. Bei Straßenbäumen und Bäumen in Grünanlagen sollten Fällgrund und Ersatzpflanzung in den Baumfälllisten der Bezirksämter angegeben sein.
Die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO ) finden Sie hier.
Liegt für die Fällung eine Genehmigung vor?
Für Fällungen auf Privatgrundstücken muss eine Fällgenehmigung vorliegen. Diese kann bei den zuständigen Bezirksämtern erfragt werden.
Liegt eine Befreiung im Fall einer Fällung während der Zeit des Sommerfällungsverbots vor?
Nach § 39 (5) Nr.2 BNatSchG ist es verboten, „Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. abzuschneiden oder „auf den Stock“ zu setzen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Ausnahmen ergeben sich nur für geringfügigen Gehölzaufwuchs, für behördlich angeordnete Maßnahmen, für Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können. Das saisonale Beseitigungsverbot gilt nicht nur für Fällungen von Bäumen, die der Baumschutzverordnung (BaumSchVO) unterliegen, sondern auch für Baumarten und Gehölzbestände, die nicht der BaumSchVO unterliegen.
Soll trotzdem zwischen 1. März und 30. September gefällt werden (), muss eine Befreiung nach Maßgabe des §67 BNatSchG von den Verboten des § 39 (5) Nr.2 BNatSchG (Sommerrodungsverbot) beantragt werden. Dies dient dem allgemeinen Artenschutz.
Befinden sich Nester oder Höhlen im Baum?
Wenn sich Nester, Höhlen, Kobel oder Spuren holzbewohnender Käfer im Baum befinden, sollte bei den Unteren Naturschutzbehörden (UNB), Freilandartenschutz nachgefragt werden, ob eine Ausnahme oder eine Befreiung von artenschutzrechtlichen Verboten vorliegt. Tiere sind ebenso durch das Artenschutzgesetz geschützt wie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 BNatSchG).
Wer einen Baum fällen will, muss prüfen, ob sich dort Nist- oder Ruhequartiere befinden. Ein Baum, in dem Vögel brüten, darf nicht ohne weiteres gefällt werden. Ebenso geschützt sind Bäume mit Greifvogelhorsten und Fledermaushöhlen. Nur ausnahmsweise können derart geschützte Bäume gefällt werden! Dazu bedarf es einer artenschutzrechtlichen „Ausnahmegenehmigung“ oder einer „Befreiung“, die oft unter Auflagen erteilt wird. Sie ist in der Fällgenehmigung nach der Baumschutzverordnung nicht enthalten.
Es wird schon gefällt!
Lassen Sie sich die Fällgenehmigung zeigen! Wenn diese nicht vorliegt und Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes bestehen, kann man die Polizei rufen. Sie ist befugt zum Handeln, wenn die sachlich zuständige Behörde nicht mehr rechtzeitig einschreiten kann.
Wenn die Fällung unumgänglich ist, setzen Sie sich im Nachhinein trotzdem für den Baumschutz ein: Wirken Sie darauf hin, dass Ersatz gepflanzt wird oder der Baumstumpf als stehendes Totholz erhalten wird.
Schnittmaßnahmen an Bäumen
Bei bestimmten Schad- oder Krankheitsbildern, zur Herstellung des „Lichtraumprofils“ oder aus baumpflegerischen Gründen werden an Bäumen Schnittmaßnahmen vorgenommen. An Laubbäumen müssen Schnittmaßnahmen, wie zum Beispiel Kronenrückschnitte, während der Vegetationsperiode vorgenommen werden, da die zugefügten Wunden dann besser abgeschottet werden – siehe ZTV- Baumpflege (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege).
Solche Pflegemaßnahmen sollten von fachlich kompetenten und auf dem neuesten Stand ausgebildeten Firmen ausgeführt werden! Für Laien ist es oft schwer, fachmännische Arbeiten von unsachgemäßen zu unterscheiden. Bei Zweifeln wenden Sie sich an die entsprechenden Grünflächenämter.
Achtung: In jedem Fall sind bei Schnittmaßnahmen jedoch ebenfalls die artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatSchG, § 44, zu beachten! (siehe auch oben bei Fällmaßnahmen).
Denkmalschutz
Im Rahmen der Umgestaltung historischer Friedhöfe, Park- oder Grünanlagen werden im Namen des Denkmalschutzes verstärkt Bäume gefällt.
Die BaumSchVO "erlaubt" dies gemäß § 2 Absatz (4). Danach findet die BaumSchVO keine Anwendung, wenn die Bäume "zu einem Gartendenkmal [...] im Sinne [...] des Denkmalschutzgesetzes Berlin [...] gehören".
Oft sind die Mittel für derartige Umgestaltungen zweckgebunden für die Wiederherstellung eines bestimmten historischen Zustandes.
Trotzdem ist es sinnvoll, sich für den Erhalt von Bäumen einzusetzen, sind Park- oder Grünanlagen heute doch von ganz anderer Bedeutung hinsichtlich ihrer stadtökologischen Funktion.
- Wenden Sie sich zwecks Einsicht in die Unterlagen für die Neugestaltung von Grünanlagen an das zuständige Bezirksamt, lassen Sie sich die Pläne erläutern
- Suchen Sie sich Gleichgesinnte
- Sinnvoll sind Vororttermine mit allen Beteiligten (Grünflächenamt, Denkmalschutzbehörde
- Fordern Sie die Denkmalbehörde auf, zugunsten des Erhaltes von Bäumen Ermessensspielräume zu nutzen