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NABU Berlin gewinnt Klage gegen Streusalz-Allgemeinverfügung des Senats

Pauschale Freigabe von Streusalz ist rechtswidrig

Das Berliner Verwaltungsgericht hat die von der Senatsverwaltung erlassene Allgemeinverfügung zum Einsatz von Tausalz nach einer Klage vom NABU Berlin gekippt. Mit dieser Allgemeinverfügung hat Senatorin Bonde versucht, geltendes Recht außer Kraft zu setzen.

Ein geräumter Weg mit Salzresten auf dem Boden. An den Rändern türmt sich der Schnee.

Streusalz - Foto: Iryna Tolmachova/Getty Images

Berlin, 04. Februar 2026 – Der NABU Berlin hat die Klage gegen die von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) am Freitag, 30. Januar 2026, erlassene Allgemeinverfügung zum Einsatz von Tausalz gewonnen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Der Einsatz von Streusalz für Privatpersonen ist ab sofort wieder untersagt, die BSR darf es unverändert gemäß Straßenreinigungsgesetz einsetzen.

Umweltsenatorin Bonde hat mit dieser Allgemeinverfügung versucht, geltendes Recht außer Kraft zu setzen. Ein pauschales Abweichen vom gesetzlichen Streusalzverbot ohne tragfähige rechtliche Grundlage ist inakzeptabel und hätte einen gefährlichen Präzedenzfall geschaffen. Hinzu kommt, dass die Sprecherin von SenMVKU sogar gänzlich andere Produkte wie Geschirrspülersalz als Alternative vorgeschlagen hat. Umwelt- und Naturschutz dürfen auch in Ausnahmesituationen nicht einfach per Allgemeinverfügung ausgehebelt werden.

Nach unseren Einschätzung war die Maßnahme weder notwendig noch geeignet. Trotz der Freigabe von Streusalz haben BSR und Grünflächenämter überwiegend mit abstumpfenden Mitteln wie Splitt gearbeitet. Streusalz hat keinen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Lage geleistet. Das Argument des Senats, Streusalz würde die Gefahrenlage im Straßenland maßgeblich reduzieren, trägt daher nicht.

Wir stützen unsere Klage auf die formelle und materielle Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung in drei zentralen Punkten:

1. Umwelt- und Naturschäden durch Streusalz.
Das großflächige und unkontrollierte Ausbringen von Streusalz beeinträchtigt die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nachhaltig und irreversibel. Dies widerspricht dem geltenden Naturschutzrecht.

2. Keine zulässige Ausnahmesituation.
Gesetzliche Ausnahmen vom Streusalzverbot sind nur in eng begrenzten Einzelfällen erlaubt, etwa bei nicht anders zu sichernden Zugängen von Alten- oder Pflegeheimen. Die Allgemeinverfügung gilt jedoch pauschal für das gesamte Stadtgebiet und alle Winterdienstpflichtigen. Damit wurde das gesetzliche Streusalzverbot faktisch aufgehoben – hierzu ist die Senatsverwaltung nicht befugt.

3. Fehlende Beteiligung der Umweltverbände.
Die Glatteislage bestand bereits seit Sonntagabend, 25. Januar 2026. Dennoch wurden anerkannte Umweltverbände nicht beteiligt, obwohl erhebliche Auswirkungen auf Natur und Umwelt zu erwarten waren.

Streusalz gelangt über den Boden in Pflanzen, stört deren Nährstoffhaushalt und verursacht oft zeitverzögert Schäden, etwa an Straßenbäumen. Auch Tiere leiden, beispielsweise an entzündeten Pfoten. Zudem trägt Streusalz zur Versalzung des Grundwassers bei und verursacht erhebliche Folgekosten durch Korrosionsschäden an Infrastruktur und Fahrzeugen.

Text: Janna Einöder, 04.02.2026


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